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Gastbeitrag zum Thema Patentschutz von Dr. Jochen Reich (Arbeitskreis Patente, patente.gi.de)

Wie bekomme ich ein Patent auf Software?

Neu gegründete Unternehmen befinden sich typischerweise in der Situation, dass die Notwendigkeit erkannt wird vor Gesprächen mit Investoren die eigenen Ideen zu schützen. Generell besteht die Gefahr, dass bei einer Offenbarung der der Geschäftsidee zu Grunde liegenden Innovation eine anderweitige Verwertung durch die Investoren erfolgen kann. Kapital, welches von den Investoren benötigt wird, wird jedoch bereits bei der Anmeldung von Patenten benötigt. Ohne einen rechtlichen Schutz ist also keine Offenbarung gegenüber den Investoren möglich, wobei wiederum ohne entsprechendes Kapital eine Patentierung schwierig ist. Der Arbeitskreis „Startup“ (startup.gi.de) kooperiert daher mit dem Arbeitskreis „Patente“  (patente.gi.de) der Gesellschaft für Informatik. Hier werden den Gründern grundlegende Informationen bezüglich der Möglichkeiten zur Patentierung bzw. zu einem markenrechtlichen Schutz bereitgestellt.

Während Gesetzestexte und Abkommen weitestgehend harmonisiert sind, so hat sich doch eine besondere deutsche Spruchpraxis herausgebildet. Die Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA sowie dem europäischen Patentamt EPA unterscheiden sich ganz wesentlich. Während generell das deutsche Patent- und Markenamt bei der Erteilung von computerimplementierten Erfindungen zurückhaltend ist, haben sich beim europäischen Patentamt EPA transparentere Regeln herausgebildet, die einem erfahrenen Patentanwalt auch hier vorab ermöglichen eine Erteilungswahrscheinlichkeit zu optimieren. So bestimmt bereits der Inhalt einer Erfindungsmeldung die zu Grunde liegende Anmeldestrategie, welche typischerweise eine Erstanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim europäischen Patentamt vorsehen kann. Dies ist bereits Teil einer allgemeinen Anmeldestrategie, welche selbstverständlich auch von dem verfügbaren Kostenrahmen des Anmelders abhängt.

Generell werden Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar sind. Darüber hinaus besteht ein Patentierungsverbot von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen bzw. die Wiedergabe von Informationen als solche. Dieser strikt anmutende Leitsatz wurde gemäß allgemeiner Patentpraxis und gerichtlicher Klarstellung dahingehend konkretisiert, dass ein Computerprogramm beispielsweise dann dem Patentschutz zugänglich ist, falls es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst.

Voraussetzung für die Patentierung von Software ist also zuerst einmal die geforderte Technizität. Diese ist regelmäßig im Kontext einer Datenverarbeitungsanlage gegeben. Die Neuheit und erfinderische Tätigkeit beurteilt sich am aufgefundenen Stand der Technik, also von Veröffentlichungen. Die erfinderische Tätigkeit verlangt gegenüber der Neuheit einen technischen Vorteil. Somit sind neuheitsbegründende Merkmale dahingehend aufzuteilen, ob diese technischer Natur sind oder nicht. Diese Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen der Vorgehensweise des europäischen Patentamts, während das deutsche Patent- und Markenamt in der Praxis oftmals scheinbar eine Gesamtschau anwendet. Ergibt sich vor der Prüfungsabteilung des europäischen Patent- und Markenamts, dass die Unterscheidungsmerkmale einen technischen Beitrag leisten, so werden diese eben auch bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt.

Die Frage wie die Patentanmeldung konkret abzufassen ist, ist seitens des Erfinders und des Patentanwalts bereits im Erstgespräch abzuklären. Hierbei bedarf es der Expertise des Patentanwalts genau die technischen Details abzufragen, welche zur Patentierung notwendig sind. Ist der Erfinder bereit seine Erfindung im Rahmen der technischen Infrastruktur, beispielsweise einer Client-Server-Architektur, zu beschreiben, so ist die zu Grunde liegende Idee typischerweise dem Patentschutz zugänglich. Ein weiteres Beispiel ist eine neuartige Adressierung von Datenverarbeitungsanlagen. Entsprechende technische Merkmale müssen gezielt und systematisch vom Erfinder abgefragt werden.

Dr. Jochen Reich

Arbeitskreis Patente (patente.gi.de)